Eckpunkte der neuen EEG-Novelle


 
1. Vergütung/Degression
Bestehen bleiben die Dachvergütungsklassen in den 4 Größenkategorien, der Wachstumskorridor von 2,5 bis 3,5GWp und die jährliche Degression von 9% zuzüglich je 3% pro überschrittenem Gigawatt (maximal jedoch 9+15=24%). Basis für die Berechnung ist der Zubau vom 1.10. des vorletzten Jahres bis 30.9. des Vorjahres.
Neu ist eine vorgezogene Degression jeweils zum 1.7. des Jahres. Für den Fall, dass der Zubau vom 1.10. des Vorjahres bis 30.4. des laufenden Jahres - hochgerechnet auf ein Jahr - 3,5GWp überschreitet, gilt diesselbe Degressionsabstufung wie bei der jährlichen Degression. Es handelt sich bei der Degression zum 1.7. um eine vorgezogene Degression, die bei der nächsten jährlichen Degression zum 1.1. angerechnet wird.
 
2. Eigenverbrauch
Die bisherige Eigenverbrauchsregelung soll für weitere 2 Jahre (bis Ende 2013) in der jetzigen Form weitergeführt werden. Beibehalten bleiben die Regelungen, die für Anlagen >500kWp und für eine erhöhte Vergütung bei einem selbst genutzten Eigenverbrauch von mehr als 30 Prozent gelten.
 
3. Freiflächen
Hier gab es leichte Veränderungen, was die Vergütung von Anlagen auf Konversionsflächen betrifft. Weiterhin vergütet werden Anlagen auf Konversionsflächen, die in FFH-Gebieten liegen. Konversionsflächen, die als Nationalparks und Naturschutzgebiete ausgewiesen sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
 
4. Einspeisemanagement
Das Einspeisemanagement wurde nun rechtsverbindlich festgeschrieben und auch auf Anlagen  unter 100kWp ausgeweitet. Gefordert wird für diese Anlagen jedoch nur die Fernabregelbarkeit durch den Netzbetreiber z.B. durch Rundsteuerempfänger. Anlagen unter 100kWp dürfen jedoch nur nachrangig vom Energieversorger bei drohender Netzüberlastung abgeschaltet werden. Außerdem wurde eine Entschädigungsregelung festgeschrieben: Für das erste Prozent des Jahresertrags werden 95% erstattet, darüber hinaus 100%. Hier der Überblick:

Anlagen bis 30kWp: Neuanlagen ab dem 1. Januar 2012 müssen in das Einspeisemanagement eingebunden werden, oder die Einspeiseleistung muss auf 70 Prozent der Leistung am Netzeinspeisepunkt reduziert werden.
Anlagen zwischen 30 und 100 kWp: Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, müssen bis Ende 2013 nachgerüstet werden. Neuanlagen müssen die Anforderungen ab dem 1. Januar 2012 erfüllen (Fernabregelbarkeit durch den Netzbetreiber).
 
5. Sonstige Änderungen
Eindeutig geklärt wurde u.a. die Frage nach der Vergütung und Inbetriebnahme beim Modultausch: Künftig gilt, dass Module, die wegen Defekt oder Diebstahl ausgetauscht oder ersetzt werden, den Vergütungsanspruch der ersetzten Module übernehmen.

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